(FN 170326f LG Wels)
4872 Neukirchen/Vöckla Haid 24, Österreich
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Für unsere Verkäufe, Vermietungen und Reparaturen von Baumaschinen, Baugeräten, Zubehör- und Ersatzteilen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter www.hammertinger-bau.at veröffentlicht und abrufbarsind. Sie sind für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung verbindlich.
Abweichungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Unsere Angebote gelten freibleibend. Die Hammertinger Bau GmbH ist berechtigt von abgeschlossenen Verträgen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
Die Preise/Mieten sind zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Angebote und Angaben über Preise,
Mieten, Leistungen und Lieferungen erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind Rechnungsbeträge mit dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und Betreibungskosten gemäß § 458 UGB und § 1333 Abs.2 ABGB zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind unsere
Warenlieferungen unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Bei Vermietungen sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, nach Kündigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand sofort abzuholen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grobes Verschulden zu vertreten haben. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens ist unsere Haftung in allen
Fällen mit der Höhe der jeweiligen Auftragssummen beschränkt. Jeder Schadenersatz für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für gebrauchte Baumaschinen, Baugeräte u. Zubehör leisten wir keine Gewähr. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Erfüllungsort ist Neukirchen an der Vöckla. Gerichtsstand ist ausschließlich das für Neukirchen an der Vöckla sachlich zuständige ordentliche Gericht. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.
I. Kaufaufträge
1. Kaufgegenstand
Der Kaufgegenstand ist im Kaufvertrag bzw. Rechnung beschrieben.
2. Preise / Transportkosten
2.1 Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Käufer zu bezahlen. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben.
2.2 Die Kosten und Risiken der Versendung und des Transportes des Kaufgegenstandes gehen zu Lasten des Käufers.
3. Gefahrenübergang / Übergabe
3.1 Gefahr und Risiko am Kaufgegenstand gehen mit der Abholung durch den Käufer über.
3.2 Der Käufer hat den Kaufgegenstand gemäß § 377 UGB unverzüglich zu prüfen und uns Mängel innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand in Betrieb, gilt der Kaufgegenstand als vertragsgemäß geliefert.
4. Eigentumsvorbehalt / Zahlungsverzug
4.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
4.2 Ist der Käufer in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und die sofortige Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und den Kaufgegenstand sofort abzuholen. Das Abholen des Kaufgegenstandes und das hierzu erforderliche Betreten der Liegenschaft ist einvernehmlich kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Käufers.
II. Mietaufträge
1. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand ist im Miet-Lieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand ist unser Eigentum. Eine Untervermietung oder Verleihung ist dem Mieter untersagt.
2. Vertragsdauer
2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung durch den Mieter oder mit der Übergabe an den Transportunternehmer zum Transport an den Mieter oder mit der Übergabe an dem mit dem Mieter vereinbarten Ort. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich vereinbart werden.
2.2 Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückstellt, ist der Mieter verpflichtet bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten, unbeschadet darüberhinausgehender Schadenersatzforderungen.
3. Gefahrenübergang
Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Abholung oder Übergabe zum Transport bis zur Rückstellung an den Vermieter.
4. Mietzins
Die Miete zzgl. Mehrwertsteuer gilt für einen Betrieb von max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Die
Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag hinausgehend ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters und Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses möglich.
5. Nebenkosten
Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Wartung, Service, Instandhaltung sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
6. Übergabe, Rückstellung
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zur Abholung oder zum Transport bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand an den Vermieter zurückzustellen.
Vor Abholung oder Übergabe zum Transport oder Bereitstellung vor Ort und bei Rückstellung ist ein
Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den
Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt der
Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand, welcher einer vertrags- und ordnungsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist.
7. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur in der vereinbarten Betriebsdauer
(Einschichtbetrieb 8 Stunden pro Arbeitstag) ordnungsgemäß unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
8. Reparaturen
8.1 Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicearbeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, ist der Vermieter berechtigt, daraus resultierende Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. 8.2 Die aus einer normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu
Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Wartungs- und Servicepflichten oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Benützung resultierenden Reparaturen sind auf Kosten des Mieters zu beheben.
9. Personal
Die mit der Ver- und Abladung oder dem Transport des Mietgegenstandes beauftragten Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
10. Vertragsauflösung
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit der
Bezahlung der Miete zzgl. Mehrwertsteuer im Verzug ist oder der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen. Die Abholung des Mietgegenstandes und das hierzu erforderliche Betreten der Liegenschaft ist einvernehmlich kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Mieters.
11. Untergang, Verlust, Beschädigung, Versicherungsbedingungen
Der Mieter trägt die Gefahr und Haftung für Untergang, Verlust, Beschädigung und Benützung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand vor Abholung oder Übernahme eine Versicherung abzuschließen, welche bis zur Rückstellung des
Mietgegenstandes an den Vermieter aufrecht zu erhalten ist. Alle vom Versicherungsschutz nicht umfassten Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter selbst zu tragen. Diese Versicherungsbedingungen gelten als weitere Vertragsgrundlagen für unsere Vermietungen.
13. Fälligkeit
13.1 Die Rechnungsbeträge sind mit dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig.
13.2. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bei Nichtbezahlung vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.
14. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Hammertinger Bau GmbH (FN 170326f LG Wels), 4872 Neukirchen an der Vöckla, Haid 24, Österreich
(gültig ab 01.01.2019)